9.Gelangt der Ursprungsstaat dennoch zu der Schlussfolgerung, dass er nicht zu einer Notifikation nach Artikel 8 verpflichtet ist, so setzt er den ersuchenden Staat innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis und übermittelt ihm eine durch Unterlagen gestützte Erläuterung, in der er die Gründe für diese Schlussfolgerung darlegt.
如果起源国认为它没有
务依照第8条发出通知,则应在合理期间内告知该要求国,并附上具体解释,说明作出这一结论
理由。