2.Vereinbaren, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit internationalen Übereinkünften, denen sie beigetreten sind, frei und unbeschränkt die Optionen ausüben können, die ihnen nach den internationalen Übereinkünften offen stehen, um den Zugang zu lebensrettenden, wesentlichen Arzneimitteln zu schützen und zu fördern.