In Ziffer 15.56, letzter Satz, wird nach der Formulierung "der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht" die Formulierung "der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (ECO)" eingefügt.
Demnach sollen Menschen, die im Zusammenhang mit einer Drogensucht straffällig geworden sind, in einer Entziehungsanstalt untergebracht und behandelt werden.
Hat er die Tat jedoch im Rausch begangen oder steht sie in einem Zusammenhang mit seiner Drogensucht, dürfte er zumindest einen Teil seiner Haftstrafe in einer sogenannten Entziehungsanstalt, also im Maßregelvollzug, verbringen.