2.Vorbehaltlich der Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann die Verantwortlichkeit juristischer Personen strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
3.Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Teilnahme an den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu begründen.
4.Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen geeignete Maßnahmen zur Einziehung der für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendeten oder bestimmten finanziellen Mittel sowie der aus diesen Straftaten stammenden Erträge.
5.Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen geeignete Maßnahmen, um für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten verwendete oder bestimmte finanzielle Mittel sowie die aus diesen Straftaten stammenden Erträge zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie gegebenenfalls eingezogen werden können.
6.Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche oder nach seinem Recht gegründete juristische Person zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Absatz 2 genannte Straftat begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.