Es steht den Parteien frei, durch Verweis auf eine Verfahrensordnung oder auf andere Art zu vereinbaren, auf welche Weise die Schlichtung durchgeführt werden soll.
Das Gericht tritt an den in seiner Verfahrensordnung festzulegenden Terminen zu ordentlichen Tagungen zusammen, sofern Rechtssachen anhängig sind, die nach Ansicht des Präsidenten die Abhaltung einer Tagung rechtfertigen.