1.Diese Artikel gelten für völkerrechtlich nicht verbotene Tätigkeiten, die mit einem Risiko der Verursachung beträchtlicher grenzüberschreitender Schäden auf Grund ihrer physischen Folgen verbunden sind.
2.Der Einsatz derartiger Stoffe zur vorsätzlichen Verursachung des Ausbruchs von Infektionskrankheiten könnte sich als mindestens ebenso tödlich erweisen wie die Detonation einer Kernwaffe, wenn nicht sogar tödlicher.
3.Hat ein Staat begründeten Anlass zu der Annahme, dass eine im Ursprungsstaat geplante oder durchgeführte Tätigkeit mit einem Risiko der Verursachung beträchtlicher grenzüberschreitender Schäden für ihn verbunden ist, so kann er den Ursprungsstaat ersuchen, Artikel 8 zur Anwendung zu bringen.
4.Deutet die in Artikel 7 genannte Bewertung auf ein Risiko der Verursachung beträchtlicher grenzüberschreitender Schäden hin, so benachrichtigt der Ursprungsstaat den voraussichtlich betroffenen Staat zur rechten Zeit von dem Risiko und der Bewertung und übermittelt ihm die verfügbaren technischen und alle weiteren sachdienlichen Informationen, auf denen die Bewertung beruht.
1.Zu Recht fordern die Staaten mehr internationale Solidarität, die von den Folgen des Klimawandels am härtesten betroffen sind, aber am wenigsten zu seiner Verursachung beigetragen haben.
2.Zu Recht fordern die Staaten mehr internationale Solidarität, die vom Klimawandel am härtesten betroffen sind, aber am wenigsten zu seiner Verursachung beigetragen haben.