Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinen Verfahren Informationen offenzulegen, die einen Beschuldigten entlasten.
Dies hindert den Vertragsstaat, der die Informationen erhält, jedoch nicht daran, in seinem Verfahren Informationen offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten.
Im Einklang mit dem Mandat des AIAD wurde in 54 Fällen, in denen die Beweislage den erhobenen Vorwurf nicht erhärtete, die untersuchte Person entlastet.