Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass die lebensbedrohlich erkrankten Opfer gezielt ins Visier genommen worden seien, teilte die Anti-Terror-Behörde mit.
Im Kern stellt das Gesetz nun klar, dass allein die aktuelle und kurzfristige Überlebenswahrscheinlichkeit lebensbedrohlich erkrankter Menschen den Ausschlag zur entsprechenden Behandlung geben darf.