Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
缔约国之间应就涉及第2条所述罪行进行的刑事调起的刑事诉讼引渡序供最的协助, 包括协助取得缔约国所掌握、为起这些序所的证据。