Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person Opfer eines Verschwindenlassens geworden ist, so führen die in Absatz 1 bezeichneten Behörden eine Untersuchung durch, auch wenn keine förmliche Anzeige erstattet worden ist.
Daß er der ganzen Welt das Verbrechen entdecken wolle, wodurch wir gestiegen sind - daß er unsere falschen Briefe und Quittungen angeben - daß er uns beide ans Messer liefern wolle - Das kann er antworten.