Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verschwindenlassen nach seinem Strafrecht eine Straftat darstellt.
Jeder Vertragsstaat bedroht die Straftat des Verschwindenlassens mit angemessenen Strafen, welche die außerordentliche Schwere der Straftat berücksichtigen.
Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Anordnungen oder Anweisungen, durch die ein Verschwindenlassen vorgeschrieben oder genehmigt oder dazu ermutigt wird, verboten werden.
Dies lässt die Verwendung dieser Informationen in Strafverfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens und die Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt.
Die Straftat des Verschwindenlassens gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Opfern des Verschwindenlassens in seiner Rechtsordnung das Recht auf Wiedergutmachung und auf umgehende, gerechte und angemessene Entschädigung.
Der Ausschuss setzt seine Bemühungen, mit dem betreffenden Vertragsstaat zusammenzuarbeiten, so lange fort, wie das Schicksal der gesuchten Person nicht aufgeklärt ist.
Jeder Person, gegen die ein Verfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten.