Jeder Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten Verhaltens entstanden sind.
四、鉴于贿赂是依照本公第十五条和第十六条确立的犯罪素之,各缔应当拒绝对贿赂的费用实行税款扣减,并在适用情况下拒绝对促腐败行为所支付的其他费用实行税款扣减。