1.Ein zuständiges Gericht, bei dem ein Beklagter sich auf ein Verfahren einlässt, ohne dessen Zuständigkeit nach für dieses Gericht geltenden Vorschriften zu bestreiten, ist zuständig.
3." Es ist die Frage zu klären, ob überhaupt ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten nach pakistanischem Recht denkbar ist und wenn ja, muss der Sachverständige aufführen, unter welchen genauen Voraussetzungen dieser Anspruch gegeben sein könnte."