1.Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.
1.五、各缔约国均应当向联合国秘书有关实
本条的
法律法规以及这类法律法规随后的
修订或者修订说明。