Der betreffende Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss innerhalb von sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemaßnahmen.
Und dann folgt man Schritt für Schritt seiner Darlegung von Fakten, seiner Diskussion anderer Forschungsarbeiten, seinen Schlüssen daraus bis zu seinen eigenen Thesen.