2.Der Schuldner kann mit dem Zedenten in einem vom Schuldner unterzeichneten Schriftstück vereinbaren, dem Zessionar keine Einwendungen oder Aufrechnungsrechte entgegenzuhalten, die er nach Artikel 18 geltend machen könnte.
3.Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann der Schuldner die Einwendungen und Aufrechnungsrechte, die er nach Artikel 9 oder 10 im Fall der Verletzung einer Vereinbarung, durch die das Recht des Zedenten, die Abtretung vorzunehmen, in irgendeiner Weise beschränkt wird, dem Zedenten entgegenhalten kann, nicht gegen den Zessionar geltend machen.
4.Fordert der Zessionar den Schuldner zur Zahlung der abgetretenen Forderung auf, so kann der Schuldner dem Zessionar alle Einwendungen und Aufrechnungsrechte entgegenhalten, die sich aus dem Ursprungsvertrag oder jedem anderen Vertrag, der Teil desselben Geschäfts war, ergeben und die der Schuldner geltend machen könnte, wenn die Abtretung nicht vorgenommen worden wäre und die Zahlungsaufforderung durch den Zedenten erfolgt wäre.
1.Und das ist, da gibt es auch Untersuchungen dazu, dass man diesen Bezug auf Flora und Fauna in den Einwendungen ein Stück weit auch aus pragmatischen Gründen macht.