Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit, die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind.
四、 缔约国应将本国负责发送和接收本条所述情报的主管机关和联络点告知联国秘书长。