7.In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsstaaten in Betracht ziehen.
8.Sind die Güter an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, hat der Empfänger, der die Ablieferung der Güter nach dem Frachtvertrag verlangt, die Güter in dem Zeitpunkt oder innerhalb des Zeitraums und an der Stelle, die im Frachtvertrag vereinbart wurden, oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung in dem Zeitpunkt und an der Stelle anzunehmen, an der unter Berücksichtigung der Vertragsbestimmungen, der handelsüblichen Gebräuche, Gepflogenheiten oder Praktiken sowie der Umstände der Beförderung normalerweise mit der Ablieferung zu rechnen wäre.