4.Das Gleiche gilt für die in Kapitel VI behandelten Institutionen, die die friedliche Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten ermöglichen sollen.
5.Das Gleiche gilt für den Schutz unseres Heimatlandes und seiner Souveränität sowie der des Volkes und seiner Sicherheit, seiner Interessen und seiner hehren Werte vor Widersachern und Unterdrückern.