Im Einklang mit Kapitel VIII der Charta der Vereinten Nationen spielen Regionalorganisationen bei der Konfliktprävention eine zunehmend wichtige Rolle.
Zinsen auf jede nach diesem Kapitel geschuldete Hauptforderung sind zahlbar, soweit dies notwendig ist, um eine vollständige Wiedergutmachung zu gewährleisten.
Fragen, die die Kapazität der Vereinten Nationen betreffen, ihr Potenzial zur Verhütung bewaffneter Konflikte auszuschöpfen, werden im nächsten Kapitel behandelt.
Diese Änderung ist in der gesamten Begründung für Kapitel 9 überall dort vorzunehmen, wo von "integrierter Bewirtschaftung von Wasserressourcen" die Rede ist.
Wenn Zwangsmaßnahmen erforderlich waren, wurden diese bisher stets willigen Staatenkoalitionen anvertraut, die mit Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta tätig wurden.
Die UNMIK übt nach wie vor die allgemeine Autorität aus und nimmt die vorbehaltenen Aufgaben wahr, die in Kapitel 8 des Verfassungsrahmens aufgeführt sind.
Dieses Kapitel lässt die nach anderen Bestimmungen dieser Artikel bestehende völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, der die betreffende Handlung begeht, oder jedes anderen Staates unberührt.