Die Einwilligung eines Staates zur Anwendung des Rechtes eines anderen Staates wird nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Gerichte dieses anderen Staates ausgelegt.
Alice war noch nie in einem Gerichtshofe gewesen, aber sie hatte in ihren Büchern davon gelesen und bildete sich etwas Rechtes darauf ein, daß sie Alles, was sie dort sah, bei Namen zu nennen wußte.