12.Der UN-Sicherheitsrat hat den Iran mehrfach aufgefordert, die Urananreicherung einzustellen und bereits drei Mal Sanktionen gegen das Land verhängt.
13.Doch selbst zielgerichtete Sanktionen reichen möglicherweise nicht aus, um den Frieden wiederherzustellen oder rechtswidrigen Handlungen Einhalt zu gebieten.
15.Umfassende Sanktionen unterwerfen die Zivilbevölkerung unter Umständen Härten, die in keinem Verhältnis zu dem erwarteten politischen Gewinn stehen.
17.Darüber hinaus ist anzuerkennen, dass bestimmte Maßnahmen nach Kapitel VII der Charta, beispielsweise Sanktionen, eine wichtige abschreckende Wirkung haben können.
18.Der Sicherheitsrat sollte eine Liste im Voraus festgelegter Sanktionen für die Nichteinhaltung der Ratsresolutionen zur Terrorismusbekämpfung durch einen Staat ausarbeiten.
19.Sanktionen sind ein unverzichtbares Mittel, über das der Sicherheitsrat verfügt, um Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit präventiv entgegenzutreten.
20.Die Mitglieder des Sicherheitsrats legen insbesondere den Sanktionsausschüssen nahe, die Auffassungen der Mitgliedstaaten einzuholen, die von den Sanktionen besonders betroffen sind.