Küstenstaaten, die beabsichtigen, die äußeren Grenzen ihres Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, festzulegen, müssen nach Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels ("Kommission") die entsprechenden Daten und Informationen unterbreiten.
公约第七十六条规,沿海国意图在从海宽度的基线起200海里以外划陆架外部界限的,须向陆架界限委员会(“委员会”)提交有关的数据和资料。