Die Vereinten Nationen und die Weltorganisation für Tourismus erkennen die Zweckmäßigkeit der Zusammenarbeit in Verwaltungsfragen von beiderseitigem Interesse an.
Ersucht die Weltorganisation für Tourismus den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten, so hat sie den Wirtschafts- und Sozialrat davon zu unterrichten.
Vertreter der Weltorganisation für Tourismus werden eingeladen, zu Konsultationszwecken Sitzungen der Generalversammlung beizuwohnen, wenn die in Absatz 2 genannten Angelegenheiten behandelt werden.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Generalsekretär der Weltorganisation für Tourismus können die Zusatzvereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens schließen, die wünschenswert erscheinen.
Zu diesem Zweck erkennt die Weltorganisation für Tourismus die in den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung festgelegte Gesamtverantwortung der residierenden Koordinatoren für die operativen Entwicklungsaktivitäten an.
Die Entwicklung und Förderung eines nachhaltigen Tourismus erfordert Anstrengungen der kleinen Inselentwicklungsländer auf nationaler und regionaler Ebene.
Als eine der kleineren Sonderorganisationen ohne Vertretung im Feld kann die Weltorganisation für Tourismus die residierenden Koordinatoren zur Wahrnehmung ihrer Vertretung und zur Förderung ihrer Rolle heranziehen.