Der Unterausschuss für Prävention teilt dem Vertragsstaat und gegebenenfalls dem nationalen Präventionsmechanismus seine Empfehlungen und Bemerkungen vertraulich mit.
Der Unterausschuss für Prävention veröffentlicht seinen Bericht zusammen mit der Stellungnahme des betreffenden Vertragsstaats, wenn der Vertragsstaat dies wünscht.
Mitglieder des Unterausschusses für Prävention und der nationalen Präventionsmechanismen genießen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Vorrechte und Immunitäten.
Nach der fünfzigsten Ratifikation dieses Protokolls oder dem fünfzigsten Beitritt dazu steigt die Zahl der Mitglieder des Unterausschusses für Prävention auf fünfundzwanzig.
Der betroffene Vertragsstaat kann die Beteiligung eines bestimmten Sachverständigen an dem Besuch ablehnen, woraufhin der Unterausschuss für Prävention einen anderen Sachverständigen vorschlägt.
Außerdem ist es wichtig, einen förmlichen Mechanismus zu schaffen, der es allen Mitgliedstaaten des Ausschusses ermöglicht, ihre Auffassungen unmittelbar vor den Unterausschüssen zu äußern.
Nach Beratungen teilt der Unterausschuss für Prävention sein Programm den Vertragsstaaten mit, damit sie unverzüglich die notwendigen praktischen Vorkehrungen für die Besuche treffen können.
Bei der Zusammensetzung des Unterausschusses für Prävention sind die ausgewogene geographische Verteilung und die Vertretung der verschiedenen Kulturen und Rechtssysteme der Vertragsstaaten gebührend zu berücksichtigen.
Die Mitglieder des Unterausschusses für Prävention sind in persönlicher Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Unterausschuss zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.