Die in Artikel 62 vorgesehene Frist kann weder gehemmt noch unterbrochen werden; der Beklagte kann jedoch diese Frist, solange sie läuft, jederzeit durch eine an den Kläger gerichtete Erklärung verlängern.
Eine Person kann aber auch in ihrer Entwicklung behindert, zurückgehalten oder gehemmt werden – beispielsweise wegen mangelnder Förderung oder wegen einer Krankheit.
Denn wer ungehemmt lacht und witzig ist, demonstriert Stärke und Unabhängigkeit - und mit solchen Attributen auf weiblicher Seite hat das starke Geschlecht nach wie vor Probleme.