1.Küstenstaaten, die beabsichtigen, die äußeren Grenzen ihres Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, festzulegen, müssen nach Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels ("Kommission") die entsprechenden Daten und Informationen unterbreiten.
1.公约第七十六条规定,沿图在从测算领
宽度的基线
起200
里以外划定其大陆架外
的,须向大陆架
委员会(“委员会”)提交有关的数据和资料。