1.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
2.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
3.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
4.Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden völkerrechtlichen Übereinkünften, die eigens ein Geschäft regeln, das ansonsten diesem Übereinkommen unterliegt, nicht vor.
5.Es wurde außerdem vereinbart, darauf hinzuarbeiten, dass die irakischen Behörden auf der Grundlage eines zwischen der Regierung Iraks und der multinationalen Truppe zu schließenden Abkommens die Aufgaben der Festnahme, der Inhaftierung und des Freiheitsentzugs übernehmen.
6.Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten und werden in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag als der Auslieferung unterliegende Straftaten im Einklang mit den in diesen Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen.