Sofern dies mit den Grundzügen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, leistet ein ersuchter Vertragsstaat jedoch Rechtshilfe, wenn sie keine Zwangsmaßnahmen umfasst.
Die Unterstützung muss strategisch gezielt, dauerhaft, der Kontextrealität des jeweiligen Landes entsprechend strukturiert und mit seinen Prioritäten und Reformzielen vereinbar sein.
Mit Ausnahme des Artikels 2 und des Artikels 6 Absatz 3 können die Parteien vereinbaren, jegliche Bestimmung dieses Gesetzes auszuschließen oder abzuändern.
Aber die Mitglieder des Sicherheitsrats bleiben vereint in ihrer Entschlossenheit, tödliche Konflikte verhindern zu helfen und einen dauerhaften Frieden in Afrika zu sichern.
Es steht den Parteien frei, durch Verweis auf eine Verfahrensordnung oder auf andere Art zu vereinbaren, auf welche Weise die Schlichtung durchgeführt werden soll.
Jeder betroffene Staat soll ohne ungebührliche Verzögerung mit diesen Artikeln vereinbare Rechtsvorschriften über Staatsangehörigkeit und damit zusammenhängende Fragen erlassen, die sich aus der Staatennachfolge ergeben.