Selbst Kriege, die nach ihrem Ausbruch nicht mehr aufgehalten werden können, hätten jedoch möglicherweise durch eine wirksame Präventionspolitik verhindert werden können.
Die Praxis, einen Tagesordnungspunkt in die Kurzdarstellung aufzunehmen, sobald er auf einer offiziellen Sitzung des Sicherheitsrats angenommen wurde, wird unverändert beibehalten.
Gegenmaßnahmen sind zu beenden, sobald der verantwortliche Staat die ihm nach dem Zweiten Teil obliegenden Verpflichtungen in Bezug auf die völkerrechtswidrige Handlung erfüllt hat.