1.Die Vereinten Nationen und die OVCW gewährleisten im Hinblick auf solche Informationen einen angemessenen Schutz nach Maßgabe ihrer Gründungsurkunden und ihrer Politik hinsichtlich der Vertraulichkeit.
2.Vorbehaltlich des Artikels II Absätze 1 und 3 ist dieses Abkommen nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vereinten Nationen oder die OVCW, Materialien, Daten oder Informationen zur Verfügung zu stellen, deren Offenlegung es nach ihrer Auffassung notwendig machen würde, gegen ihre nach ihrer Gründungsurkunde oder ihrer Politik hinsichtlich der Vertraulichkeit bestehende Verpflichtung zum Schutz solcher Informationen zu verstoßen.
3.Das bedeutet, geschützte Informationen, so wie Urheberrechte, Patente oder Staatsgeheimnisse können auch als Zahlen dargestellt werden , sodass Besitz oder Veröffentlichung als kriminell gelten könnten.