Gibt es ein solches Gericht nicht, so kann diese Klage gegebenenfalls bei einem nach Artikel 68 Buchstabe b bezeichneten Gericht anhängig gemacht werden.
Nach sechzig weiteren Ratifikationen oder Beitritten zu dem Übereinkommen erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder um sechs auf die Höchstzahl von achtzehn.