Die in Artikel 62 vorgesehene Frist kann weder gehemmt noch unterbrochen werden; der Beklagte kann jedoch diese Frist, solange sie läuft, jederzeit durch eine an den Kläger gerichtete Erklärung verlängern.
Die in Absatz 1 genannte Frist beginnt an dem Tag, an dem der Beförderer die Güter abgeliefert hat, oder, wenn Güter nicht oder nur teilweise abgeliefert worden sind, am letzten Tag, an dem die Güter hätten abgeliefert werden sollen.