Eine auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
三、 本条第一款被羁押的任何人,得立即与本人所持之最接近的适当代表取得联系,如他或她为人,应与其惯常居住地的代表取得联系。