Jeder Vertragsstaat verbietet die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, die Bestechungsgelder darstellen, da letztere ein Tatbestandsmerkmal der in Übereinstimmung mit den Artikeln 15 und 16 umschriebenen Straftaten sind, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben, die bei der Förderung korrupten Verhaltens entstanden sind.
四、鉴于贿赂是依照第十五条和第十六条确立的犯罪构成要素之,各缔国均应当拒绝对贿赂构成的费用实行减,并在适用情况下拒绝对促成腐败行为所支付的其他费用实行减。