1.Zur wirksamen Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat, soweit es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen, im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit er dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische Überwachung oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch seine zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen und um vorzusehen, dass die daraus gewonnenen Beweismittel vor Gericht zugelassen werden können.
1.一、为有效地打击腐败,各缔约国均应当在其国法律制度基许可的范围并根据国法律规定的条件在其力所能及的情况下采取必要措施,允许其主管机关在其酌情使用控制下交付和在其认为适当时使用诸如电子或者其他监视形式和特工行动等其他特殊侦查手段,并允许法庭采信由这些手段产生的证据。