Hat der Schuldner eine Niederlassung in mehr als einer Gebietseinheit, so ist die Niederlassung maßgebend, die die engste Beziehung zum Ursprungsvertrag hat.
Befindet sich eine Person in einem Staat, der zwei oder mehr Gebietseinheiten umfasst, so befindet sie sich in der Gebietseinheit, in der sie ihre Niederlassung hat.
Hat der Zedent oder der Zessionar in mehr als einer Gebietseinheit eine Niederlassung, so ist die Niederlassung maßgebend, an der die zentrale Verwaltung des Zedenten oder des Zessionars ausgeübt wird.