Jeder Vertragsstaat erwägt die Schaffung von Mechanismen, durch welche die aus den Einziehungen nach diesem Artikel stammenden finanziellen Mittel dazu verwendet werden, die Opfer der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Straftaten oder deren Familien zu entschädigen.
每一缔约国应考虑设立机制, 利用从本条所指的没收所得的款, 赔偿第2条第1款(a)或(b)所犯罪的被害人或其家属。