Delegationen, die um die Verteilung ihrer Erklärung ersuchen, werden gebeten, dem Sekretariat vor der Abgabe der Erklärung eine ausreichende Anzahl (200) von Ausfertigungen derselben bereitzustellen.
Die Vertragsstaaten sind gebeten, ihre Berichte an den Ausschuss in einem offenen und transparenten Verfahren zu erstellen und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.