Eine der größten Errungenschaften der Vereinten Nationen ist das umfassende Korpus der unter ihrem Dach ausgearbeiteten völkerrechtlichen Regeln und Normen.
Diese Artikel lassen Fragen der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit einer internationalen Organisation oder eines Staates für das Verhalten einer internationalen Organisation unberührt.
Gegenmaßnahmen sind auf die vorübergehende Nichterfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen begrenzt, die der die Maßnahmen ergreifende Staat gegenüber dem verantwortlichen Staat hat.
Die bisher entwickelten völkerrechtlichen Normen sind ein kostbares Erbe unserer Vergangenheit und bilden das Fundament der internationalen Zusammenarbeit in der Gegenwart.
Stattdessen bietet er ein völkerrechtliches Rechtsmittel für den Fall, dass die Staaten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht verfolgen und ahnden.
Ermutigung der Staaten, die Ratifikation der völkerrechtlichen Übereinkünfte gegen den Terrorismus und die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität beziehungsweise den Beitritt zu diesen zu erwägen.
Dieses Kapitel lässt die nach anderen Bestimmungen dieser Artikel bestehende völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates, der die betreffende Handlung begeht, oder jedes anderen Staates unberührt.
Dieses Übereinkommen geht bereits geschlossenen oder in Zukunft zu schließenden völkerrechtlichen Übereinkünften, die eigens ein Geschäft regeln, das ansonsten diesem Übereinkommen unterliegt, nicht vor.
Darüber hinaus solle besonders darauf abgestellt werden, wie dieses System zum innerstaatlichen Schutzsystem eines jeden Landes sowie zum System des völkerrechtlichen Schutzes beitragen könne.
Diese Artikel gelten für völkerrechtlich nicht verbotene Tätigkeiten, die mit einem Risiko der Verursachung beträchtlicher grenzüberschreitender Schäden auf Grund ihrer physischen Folgen verbunden sind.
Eine Handlung eines Staates stellt nur dann eine Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung dar, wenn die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Handlung für den Staat bindend war.
Dieser Teil berührt kein sich aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates ergebendes Recht, das einer Person oder einer Stelle, die kein Staat ist, unmittelbar erwächst.
Die Völkerrechtskommission setzte im vergangenen Jahr ihre Arbeiten über Vorbehalte zu völkerrechtlichen Verträgen fort und verabschiedete weitere Leitlinien zur Abfassung und Übermittlung von Vorbehalten und Auslegungserklärungen.
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind und die Fragen behandeln, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind.
Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates, die sich aus einer völkerrechtswidrigen Handlung nach den Bestimmungen des Ersten Teils ergibt, zieht die in diesem Teil beschriebenen Rechtsfolgen nach sich.
Die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch eine nicht fortdauernde Handlung eines Staates tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Handlung stattfindet, selbst wenn ihre Auswirkungen andauern.
In manchen Fällen weigern sich die einzelstaatlichen Behörden, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen anzuerkennen und zu achten, selbst wenn der betreffende Staat die maßgeblichen Verträge aus freien Stücken angenommen hat.
Es gibt völkerrechtliche Verpflichtungen zur Aufnahme von Personen, die schutzbedürftig sind, die politisch verfolgt werden oder die aus anderen Gründen schutzbedürftig sind.