In den in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Fällen.
Ich finde aber, dass Sie das jedenfalls hätten tun sollen. Das letze Kapitel muss meiner Ansicht nach gekürzt werden. Übrigens überzeugt die Beweisführung nicht ganz.
Denn oft war und ist als Argument – auch von offizieller Seite zu hören – die Verbrechen sollten dort geahndet werden, wo sie begangen wurden, vor allem da die Beweisführung fernab vom Ort des Geschehens schwierig würde.