Die in den Artikeln 43, 44 und 45 genannten Bedingungen für die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen verletzten Staat finden Anwendung auf die Geltendmachung der Verantwortlichkeit durch einen Staat, der nach Absatz 1 dazu berechtigt ist.
受害国根据43
、
44
和
45
引
任
件,适用于有权根据
1 款对另一国
引
任
国家
引
任
情况。