Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 55 erteilt jeder Vertragsstaat seinen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis, anzuordnen, dass Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden.
七、为条和第五十五条的目的,各缔国均应使其法院或者其他主管机关有权供或者扣押银行记录、财务记录或者商业记录。