3 Der Generalsekretär sollte bei der Benennung von Sonderbeauftragten für afrikanische Länder den Kreis der Bewerber für diese Posten nicht einschränken.
In manchen Ländern wurden darüber hinaus auch Konsultativregelungen geschaffen, die eine Beteiligung breiterer Kreise an der Planung und Evaluierung politischer Maßnahmen ermöglichen.