Ein bevorrechtigter Zessionar kann auf seinen Vorrang jederzeit einseitig oder durch Vereinbarung zu Gunsten eines gegenwärtigen oder künftigen Zessionars verzichten.
Ein Staat, der eine Erklärung nach diesem Übereinkommen abgibt, kann sie jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete förmliche schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Ein benannter Vertreter des Büros des Sprechers des Generalsekretärs kann jederzeit an den informellen Konsultationen teilnehmen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.
In Urteilen vorkommende Schreib- und Rechenfehler, Flüchtigkeitsfehler oder Auslassungen können vom Gericht jederzeit aus eigener Initiative oder auf Antrag einer der Parteien berichtigt werden.
Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.