2.Unmittelbar drohende Gefahren sind durch Artikel 51 vollständig abgedeckt, der das naturgegebene Recht souveräner Staaten zur Selbstverteidigung im Falle eines bewaffneten Angriffs gewährleistet.
3.Der Sicherheitsrat bekräftigt, dass jeder Staat nach der Charta und den Grundsätzen des Völkerrechts das uneingeschränkte und naturgegebene souveräne Recht hat, seine eigenen natürlichen Ressourcen zu kontrollieren und zu nutzen.
4.Doch die Notwendigkeit der Aufnahme unverzüglicher Ermittlungen in schwerwiegenden Fällen, wie jüngst der Schleusung und sexuellen Ausbeutung von Flüchtlingen, unterstreicht das naturgegebene Risiko der Überbeanspruchung der Ressourcen für Ermittlungen, in Fällen, die den Ruf der Vereinten Nationen in der Welt beschädigen könnten.
5.Der Wortlaut dieses Artikels ist restriktiv: "Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat".
6.Der Rat bekräftigt das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen sowie, vorbehaltlich der Charta, das Recht eines jeden Staates, diejenigen Kleinwaffen und leichten Waffen einzuführen, herzustellen und zu behalten, die er für seine Selbstverteidigung und Sicherheit benötigt.
7.Der Sicherheitsrat bekräftigt das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen sowie, vorbehaltlich der Charta, das Recht eines jeden Staates, diejenigen Kleinwaffen und leichten Waffen einzuführen, herzustellen und zu behalten, die er für seine Selbstverteidigung und Sicherheit benötigt.