Küstenstaaten, die beabsichtigen, die äußeren Grenzen ihres Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, festzulegen, müssen nach Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels ("Kommission") die entsprechenden Daten und Informationen unterbreiten.
公约第七十六条定,沿国意图在从测算领宽度的基线量起200里以划定其大部界限的,须向大界限委员会(“委员会”)提交有关的数据和资料。