Gehören das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, keinem der Vertragsstaaten oder keinem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Vertragsstaats, wurden sie nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft oder ist kein Staat bereit, das Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen gemäßsie nach Absatz 3 entgegenzunehmen, so ist vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe b nach Konsultationen zwischen den beteiligten Staaten und gegebenenfalls zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über deren ihre Entsorgung zu entscheidentreffen
四、 如果本条第一和第二款所述放射性材料、装置或核设施不属于何缔约国或缔约国国民或居民所有,或并非在某一缔约国境内被盗窃或非法获取,或没有国家愿意按照本条第三款规定予以接受,则应在有关国家与何相关国际组织协商后,另行作出处置决定,但须符合本条第三款第㈡项规定。