Eine auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
三、 根据本条第一款被羁押,得立即与本所持籍之最接近适当表得联系,如他或她为无籍,应与其惯常居住地表得联系。