Das deutsche Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bekannter unter dem Kurztitel Kostenordnung (abgekürzt KostO). Nach der KostO werden Kosten (Gebühren und Auslagen) in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben und zwar einerseits die Gerichtskosten, die im ersten Teil des Gesetzes geregelt werden (§§ 1-139 KostO), andererseits die Kosten der Notare nach den Bestimmungen im zweiten Teil des Gesetzes (§§ 140-157 KostO).